Unter Schuhzurichtungen versteht man alle Veränderungen,
die direkt am Schuh vorgenommen werden.
Dies kann ein Verkürzungsausgleich, eine Außenranderhöhung,
eine Abroll-, eine Rigidus- oder auch eine Schmetterlingsrolle – mit Weichbettung – sein.
In der Regel hat man Anspruch auf 2 Versorgungen im Jahr.
Einige Kassen zahlen aber auch 4 Paar im Jahr.
Für Kinder gilt:
Immer wenn die Schuhgröße wechselt, hat das Kind Anspruch auf 2 Versorgungen.
Wir beraten Sie gern, welche Modelle dafür in Frage kommen.
Arbeitssicherheitsschuhe dürfen gemäß den BG-Richtlinien nicht einfach verändert werden.
Die Schuhe müssen Baumuster-geprüft sein.
Hier haben wir Lieferanten, die Schuhe gemäß dieser Anforderung herstellen.
Die Kosten werden nicht von den Krankenkassen übernommen.
Die Abrechnung erfolgt über den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger.
Bei den Formalitäten helfen wir Ihnen gern.